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   OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03   

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OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03 (https://dejure.org/2003,5732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.08.2003 - 20 W 73/03 (https://dejure.org/2003,5732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. August 2003 - 20 W 73/03 (https://dejure.org/2003,5732)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geschäftswerts bei Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan; Herabsetzung des Eigeninteresses; Antragsfrist als Ausschlussfrist bei der Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

  • Judicialis

    WEG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 48
    Zum Geschäftswert bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftswert der Anfechtung-Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 13.12.2002 - 20 W 490/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Festsetzung des Geschäftswerts bei Anfechtung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 ­ 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird.

    Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • KG, 27.03.1996 - 24 W 5414/95

    Ungültigkeit eines Eigentümerbeschlusses; Teilung von Wohneigentumseinheiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Rügt der Eigentümer dagegen etwa den Kostenverteilungsschlüssel, so wird in der Regel Streitgegenstand sogar auch dann die ganze Jahresabrechnung sein, wenn der Eigentümer sich ausdrücklich nur gegen die Einzelabrechnung wendet, weil die Einschränkung auf seine Einzelabrechnung verfahrensrechtlich sinnlos wäre (Kammergericht WuM 1996, 364; vgl. auch ZWE 2001, 334).

    Etwa erforderliche Klarstellungen müssen deshalb innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gegenüber dem Gericht erfolgen (KG WuM 1996, 364, 365).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2002 - 20 W 189/02

    Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 ­ 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird.

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25% des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 22 m. w. N.; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, jeweils m. w. N.; anders jedoch OLG Hamm, NZM 2001, 549, 551; vgl. auch Beschluss des Senats vom 07.03.2003, 20 W 15/02).

  • OLG Karlsruhe, 04.01.1996 - 11 Wx 113/95

    Weitere Beschwerde; Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, jeweils m. w. N.; anders jedoch OLG Hamm, NZM 2001, 549, 551; vgl. auch Beschluss des Senats vom 07.03.2003, 20 W 15/02).

  • KG, 17.06.1998 - 24 W 9047/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Rügt der Eigentümer dagegen etwa den Kostenverteilungsschlüssel, so wird in der Regel Streitgegenstand sogar auch dann die ganze Jahresabrechnung sein, wenn der Eigentümer sich ausdrücklich nur gegen die Einzelabrechnung wendet, weil die Einschränkung auf seine Einzelabrechnung verfahrensrechtlich sinnlos wäre (Kammergericht WuM 1996, 364; vgl. auch ZWE 2001, 334).
  • OLG Celle, 19.01.1989 - 4 W 164/88

    Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft; Fehlen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Nur dies trägt dem Schutzbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung, denn diese haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welche Beschlüsse bestandskräftig geworden sind und welche nicht (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Celle OLGZ 1989, 183, 184).
  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 91/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 73/03
    Zwar ist die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auch im Hinblick auf einen in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen selbständigen Rechnungsposten beschränkt möglich (vgl. BayObLGZ 1988, 326).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 278/03

    Wohnungseigentumsrecht: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen über eine

    Sie hält sich zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.04.1998 auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 Satz 3 WEG innerhalb der Grundsätze, die der Senat für Beschlussanfechtungen aufgestellt hat (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.08.2003, Az. 20 W 73/03).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2006 - 20 W 494/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung;

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich, wobei der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden darf, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 73/03).

    Das Eigeninteresse der Antragsteller an der Aufhebung des Beschlusses steht hier unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer, die von einer erfolgreichen Beschlussfassung betroffen wären, sowie der Interessen des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. hierzu BayObLG WE 1997, 393, 394; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 73/03) durchaus noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem oben errechneten Geschäftswert.

  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

    Sie hält sich zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 Satz 3 WEG innerhalb der Grundsätze, die der Senat für Beschlussanfechtungen aufgestellt hat (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.08.2003, Az. 20 W 73/03), zumal wegen der nicht hinreichenden Konkretisierung des Umfangs der angegriffenen Einzelpositionen hier untunlich wäre, diese bei der Geschäftswertbemessung zusätzlich zu berücksichtigen.
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